Warum sollte eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung notariell beurkundet werden?


Bei der Beurkundung stellt der Notar die Identität des Vollmachtgebers durch Einsicht in den Personalausweis fest  und überzeugt sich zudem von der vollen Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Im Regelfall wird daher niemand gegen eine notarielle Vollmacht einwenden können, sie sei gar nicht vom Vollmachtgeber persönlich unterschrieben worden oder der Vollmachtgeber sei nicht geschäftsfähig gewesen.

 

Aufgabe des Notars ist es auch, den Willen des Vollmachtgebers zu erforschen und ihm die rechtlichen Auswirkungen seiner Vollmacht zu erläutern. Gegen eine notarielle Vollmacht wird daher auch niemand einwenden können, der Vollmachtgeber sei sich gar nicht darüber im Klaren gewesen, welche Möglichkeiten er dem Bevollmächtigten an die Hand gibt.

 

Dadurch, dass der Notar die juristischen Fachbegriffe richtig benutzt, kann auch im Nachhinein kein Zweifel darüber bestehen, welche Handlungen des Bevollmächtigten von der Vollmacht gedeckt sind und welche nicht. Nur mit einer notariellen Vollmacht kann der Bevollmächtigte wirklich alle Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber erledigen. Denn gegenüber dem Grundbuchamt (§ 29 GBO) und gegenüber dem Handelsregister (§ 12 HGB) muss eine Vollmacht mindestens in notariell beglaubigter Form nachgewiesen werden.

 

Durch das gesetzlich geregelte Beurkundungsverfahren wird auch sichergestellt, dass beispielsweise Behinderte oder Personen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, ebenfalls eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung errichten können.

 

Der vom Notar nach den Wünschen des Vollmachtgebers formulierte Inhalt bietet die Gewähr dafür, dass der Bevollmächtigte tatsächlich alle Entscheidungen auf Grundlage der Vollmacht treffen und durchsetzen kann, ohne dass doch noch ein Betreuer bestellt werden muss, weil manche Aspekte in der Vollmacht vergessen wurden. 

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